Wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis kündigen will, muss er eine gewisse Frist und Form einhalten.
Die Kündigungsfristen sollen einerseits bewirken, dass der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, sich nach der Kündigung des Arbeitnehmers um Ersatz zu kümmern. Andererseits soll natürlich auch der Arbeitnehmer die Chance haben, sich einen neuen Job zu suchen, ohne von heute auf morgen kein Gehalt mehr zu bekommen.
Nach der Kündigung von Arbeitnehmer oder -Geber, die schriftlich erfolgen muss, arbeitet der Arbeitnehmer noch regulär bis zum Ablauf der Frist im Unternehmen und bekommt sein Gehalt.
Die Länge der Kündigungsfrist hängt einerseits davon ab, ob jemandem ordentlich oder fristlos gekündigt wurde. Nur bei einer ordentlichen also regulären Kündigung gelten auch die regulären gesetzlichen Fristen. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung bedarf es keine Einhaltung einer Frist. Sie erfolgt zum Beispiel bei besonders schlimmen Verstößen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers.
Außerdem hängt die Fristlänge einer Kündigung seitens des Arbeitgebers davon ab, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb beschäftigt ist.
Schließlich ist auch entscheidend, ob von den gesetzlichen Bedingungen abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart wurden.
Wenn ein Arbeitnehmer kündigen möchte, beträgt die gesetzliche Frist 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats.
Die Kündigung des Arbeitgebers kann nur zum Monatsende erfolgen und beträgt mindestens einen Monat. Je länger der Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist auch die Frist. Sie verlängert sich auf maximale 7 Monate. Das geschieht wie folgt:
Solltest Du Dich in der Probezeit befinden, gelten für Deine Kündigung besondere Regeln. Du und Dein Arbeitgeber dürft mit einer kurzen Frist von nur 2 Wochen kündigen. Auch muss nicht zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
Dies gilt allerdings nur, sofern tatsächlich eine Probezeit vereinbart wurde und diese nicht mehr als 6 Monate beträgt.
Grund dafür ist, dass euch Flexibilität gegeben werden soll. Merkt eine Partei, dass sie sich nicht wohlfühlt oder nicht zufrieden ist, soll sie sich anfangs schnell wieder von dem Vertrag lösen können.
Solltest Du innerhalb Deiner Probezeit gekündigt werden, muss kein Kündigungstermin eingehalten werden. Die Kündigung muss also nicht zum 15. oder zum Monatsende ergehen. Wichtig ist, dass Du die Kündigung schriftlich erhältst. Die Kündigung muss also in Deinem Briefkasten landen oder Dir persönlich in die Hand gedrückt werden.
In vielen Arbeitsverträgen werden die normalen gesetzlichen Fristen verlängert.
Auf diese Weise kann der Arbeitgeber bei hoch qualifizierten Arbeitnehmern von einer dauerhaften Bindung profitieren.
Verkürzungen von Kündigungsfristen sind im vertraglichen Bereich nur unter erschwerten Umständen möglich, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer nur als vorübergehende Aushilfe für weniger als drei Monate eingestellt worden ist. Auch in Bei Tarifverträgen können unter Umständen kürzere Fristen vereinbart sein.
Sehen Arbeits- und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen vor, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vertraglich vereinbaren, dass beide Seiten gleichermaßen verlängerte Fristen einzuhalten haben. Die Frist muss für Arbeitgeber und Arbeitnehmer parallel verlängert werden. Eine Fristverlängerung, die lediglich zu Lasten des Arbeitnehmers gilt, ist ungültig. Alles andere wäre auch nicht sinnvoll. Schließlich ist der Arbeitnehmer der wirtschaftlich unterlegene Part. Der Arbeitgeber könnte die Fristen im Vertrag zu seinen Gunsten auslegen und den Arbeitnehmer nur dann einstellen, wenn dieser die Fristen annimmt.
Tipp: Viele Bestimmungen und Klauseln in Arbeitsverträgen sind ungültig! Nur weil in Deinem Arbeitsvertrag bestimmte Fristen aufgelistet sind, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass diese auch wirksam sind!
Der Beginn der Frist bestimmt sich nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Die Länge der Frist nach Deiner Betriebszugehörigkeit.
Beispiel: Du bist seit 3 Jahren bei Deinem Arbeitgeber beschäftigt. Nun erhältst Du am 02.04.18 Deine Kündigung zum 30.04.2018.
Von 2 bis 5 Jahren Betriebszugehörigkeit hast Du eine einmonatige Kündigungsfrist. Diese beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Hier also am 03.04.2018. Der Arbeitgeber darf immer nur zum Monatsende kündigen. Da bis zum 30.04. kein voller Monat mehr vorliegt, wird sie erst zum 31.05. wirksam.
Wichtig ist, dass die Kündigung rechtzeitig wirksam wird. Eine Kündigung, egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, muss, um wirksam zu werden, zugehen. Also von dem anderen zur Kenntnis genommen werden können.
Um eine fristgerechte Kündigung zu gewährleisten, solltest du also Folgendes beachten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail, ein Fax oder ein Gespräch reichen jedoch nicht. Das Kündigungsschreiben darf mit Computer getippt oder per Hand geschrieben werden. Wichtig ist, dass Du Deine Unterschrift am Ende des Textes setzt - sonst ist die Kündigung formunwirksam. Verwende am besten eine Formulierung wie: “Ich kündige das Arbeitsverhältnis zum…”. Gründe muss Deine Kündigung nicht enthalten, um wirksam zu werden. Allerdings ist es üblich, die Kündigung zu begründen, um eine gute und höfliche Form zu wahren. Vergiss nicht, das Ausstellungsdatum Deiner Kündigung irgendwo unterzubringen.
Am besten schreibst Du auch noch dazu, dass Du "(hilfsweise) zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigst, falls Du die Kündigungsfrist falsch berechnet hast.
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie beim Arbeitgeber zugeht. Die sicherste Variante wäre es, das fertige Schreiben direkt im Büro abzugeben und einen Brief unter Zeugen in den Briefkasten zu stecken. Es reicht aber auch, den Brief per Post zu verschicken. Der Brief ist dem Arbeitgeber zugegangen, wenn er in seinem Machtbereich, also in seinem Postfach, landet. Ein Brief per Einschreiben kann helfen, den Zugang zu beweisen, aber es ist kein eindeutiger Beweis. Frage daher beim Arbeitgeber nach, ob er das Schreiben bekommen hat und lass dir den Zugang schriftlich bestätigen. Deine Kündigung ist nämlich nur dann fristgerecht, wenn sie rechtzeitig zugeht und nicht wenn sie rechtzeitig abgeschickt wird.
Wenn Dir gekündigt wurde, solltest Du auf jeden Fall einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Dieser kann etwaige Fristen überprüfen und bei Wunsch möglicherweise eine Verlängerung Deines Arbeitsverhältnisses erwirken. Gerade bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind einige Dinge und vor allem Fristen zu beachten. Das Einfordern einer angemessenen Abfindung ist mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht ebenfalls möglich.
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