Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Mütter und werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder Ausbildung. Durch das Mutterschutzgesetz erhältst Du besondere Rechte und Dein Arbeitgeber besondere Pflichten, um Deine und Gesundheit und die Gesundheit Deines Kindes zu schützen. Die Einhaltung seiner Pflichten wird von einer Aufsichtsbehörde – in einigen Bundesländern das Gewerbeaufsichtsamt, in anderen das Arbeitsschutzamt – überwacht. Diese sprechen dann eine Anordnung zum Beschäftigungsverbot aus, die für Deinen Arbeitgeber bindend ist.
Bitte beachte: Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbständige, Adoptivmütter oder Hausfrauen.
Als werdende oder stillende Mutter muss Dein Arbeitgeber Dich besonders schützen (vgl. § 2 MuSchG). Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Du die Gelegenheit hast, Dich auszuruhen. Hier geht es nicht nur um den eigentlichen Beschäftigungsraum, die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, sondern auch um die Zugangswege, Wasch- und Toilettenräume und ggf. auch um die Pausenräume und die Kantine.
Dir muss während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben werden, Dich auch mal kurz auszuruhen. Das gilt sowohl für die Dauer der Schwangerschaft und für die Dauer der Stillzeit als auch bei Arbeiten im Stehen und im Sitzen. Welche Ausruhzeit angemessen ist, ist nicht vorgeschrieben und muss für jede Frau individuell bestimmt werden. Als üblich und ausreichend gelten nach einer Faustregel fünf Minuten pro Stunde. Diese Pausenzeiten werden als Arbeitszeit angesehen und müssen bezahlt werden. Die kurze Pause ist keine anrechenbare Ruhezeit nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Als werdende Mutter darfst Du normalerweise bis sechs Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin arbeiten. Möchtest Du jedoch länger arbeiten, kannst Du dies tun, musst es Deinem Arbeitgeber jedoch ausdrücklich erklären. Diese Erklärung kannst Du aber jederzeit widerrufen (vgl. § 3 MuSchG).
Sollte Deine Gesundheit bzw. die Gesundheit Deines Kindes bereits vor diesen sechs Wochen gefährdet sein, kannst Du bereits früher aufhören, zu arbeiten. Dafür brauchst Du jedoch ein Attest von Deinem Arzt.
Dein Arbeitgeber muss sich um Deine Gesundheit kümmern. Als werdende Mutter darfst Du keine körperlich schweren Tätigkeiten ausführen. Außerdem darfst Du nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen in Berührung kommen oder durch Staub, Gase, Dämpfe oder Ähnliches gefährdet werden. Dein Arbeitgeber muss Dich außerdem vor zu großer Hitze, Kälte, Erschütterungen und Lärm bewahren (vgl. § 4 MuschG).
Hier einige Tätigkeiten, die Du als werdende Mutter nicht ausführen darfst (vgl. § 4 MuSchG):
Du solltest Deinen Arbeitgeber über Deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informieren, sobald Du selbst darüber in Kenntnis gelangst. Dein Arbeitgeber kann von Dir auch einen Nachweis über Deine Schwangerschaft anfordern. Diesen bekommst Du von Deinem Arzt oder Deiner Hebamme. Die Kosten für den Nachweis muss Dein Arbeitgeber übernehmen.
Dein Arbeitgeber muss dann die in Deinem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde über Deine Schwangerschaft informieren. Er darf Deine Schwangerschaft jedoch nicht anderweitig bekannt geben. Er darf also zum Beispiel nicht Deinen Kollegen Bescheid geben o. Ä.
Wichtig für die Bewerbung: Solltest Du noch nicht in einem Arbeitsverhältnis sein, sondern Dich erst bei der Bewerbung um einen neuen Job befinden, darfst Du im Hinblick auf Deine Schwangerschaft lügen, ohne dass Dir dafür rechtliche Folgen drohen. Das gilt selbst dann, wenn Du gleich nach Arbeitsbeginn in den Mutterschutz gehst. Das Bewerbungsverfahren muss nämlich diskriminierungsfrei sein. Du solltest Deinen Chef aber sofort nach Arbeitsbeginn über Deine Schwangerschaft informieren, um Deiner Mitteilungspflicht nachzukommen.
Nach der Entbindung folgt erst einmal der sogenannte Mutterschaftsurlaub. Du darfst dann im Normalfall acht Wochen lang nicht arbeiten. Wenn Du eine Früh- oder Mehrlingsgeburt hattest, darfst Du im Normalfall 12 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten, in einigen Fällen auch länger (vgl. § 6 MuSchG).
Wichtig: Wenn Du in den auf die Entbindung folgenden Monaten nicht voll bei Kräften und deshalb nicht völlig leistungsfähig bist, muss Dein Arbeitgeber dies unbedingt beachten. Das heißt, er darf Dir keine Arbeiten geben, die nicht Deiner Leistungsfähigkeit entsprechen.
Als stillende Mutter muss Dein Arbeitgeber Dir mindestens zweimal pro Tag eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine ganze Stunde für Stillen freigeben. Arbeitest Du mehr als acht Stunden am Stück, so muss Dein Arbeitgeber Dir zweimal pro Tag mindestens 45 Minuten fürs Stillen einräumen. Ist keine Stillgelegenheit vorhanden, so muss er Dir mindestens einmal pro Tag eine Stillzeit von 90 Minuten einräumen. Dein Gehalt bleibt trotz Gewährung der Stillzeit dasselbe.
Wie in der Schwangerschaft muss auch stillenden Frauen eine angemessene Extra-Pause gegeben werden. Damit soll einseitigen körperlichen Belastungen der Frau vorgebeugt werden. Das geht aber nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Sportangebote oder Gerätschaften für Gymnastik anzubieten. Diese Pausen sind keine normalen Pausen und müssen als Arbeitszeit bezahlt werden.
Wie lange Du als werdende oder stillende Mutter arbeiten darfst, hängt u. a. davon ab, ob Du voll- oder minderjährig bist:
Du darfst übrigens nicht in der Nachtschicht (20 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden (vgl. § 8 MuSchG). Ausnahmen von diesem Verbot gibt es u. a. für Schwangere in den ersten vier Monaten für Gastwirtschaften (bis 22 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr), bei Musikaufführungen oder Theatervorstellungen (bis 23 Uhr).
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf Dein Arbeitgeber Dir nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft wusste bzw. wenn Du ihm Deine Schwangerschaft zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilst (vgl. § 9 MuSchG).
Wenn Dein Arbeitgeber Dir während dieser Schutzfrist kündigt, ist das nicht rechtmäßig und Du solltest gegen die Kündigung vorgehen. Dabei ist es wichtig, direkt nach Zugang der Kündigung zu reagieren, denn Dir bleiben dann nur noch drei Wochen – ansonsten wird Deine Kündigung wirksam (§ 4 Kündigungsschutzgesetz).
Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
Während einer Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung hast Du einige besonderen Rechte: Du kannst das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (im Normalfall 8 Wochen) ohne Einhaltung einer Frist kündigen (vgl. § 10 MuSchG).
Wenn Du das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendest, der Betrieb Dich jedoch spätestens ein Jahr nach der Entbindung wieder einstellt, so gilt das Arbeitsverhältnis nicht als unterbrochen. Dies ist wichtig, wenn einige Deiner Rechte oder Ansprüche von der Dauer Deiner Beschäftigung abhängig sind. Bitte beachte: Dieses Recht erhältst Du nicht, wenn Du vor der Wiedereinstellung nach Schwangerschaft und Entbindung in einem anderen Unternehmen gearbeitet hast (vgl. § 10 MuSchG).
Auf die Elternzeit wird bereits genommene Mutterschutzzeit angerechnet. Das macht rechnerisch aber nur einen Unterschied, wenn dadurch die anteilige Elternzeit verkürzt würde, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Das längste Beschäftigungsverbot beläuft sich auf 12 Wochen nach der Entbindung. Die anteilige Elternzeit, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann, beträgt höchstens 24 Monate bzw. 104 Wochen. Die restlichen 144 Wochen Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr liegen über den 104 Wochen. Es kommt damit also tatsächlich zu keiner Kürzung der möglichen Arbeitsbefreiung.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sechs Wochen vor der Entbindung und mindestens acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Bei einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot durch den Arzt gibt es Krankengeld.
Dein Arbeitgeber hält sich nicht an die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes? Das ist nicht in Ordnung! Als werdende Mutter bzw. nach der Entbindung bist Du besonders schutzbedürftig. Du hast in dieser Zeit spezielle Rechte und Ansprüche und die solltest Du mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts durchsetzen, um Deine Gesundheit und die Gesundheit Deines Kindes nicht zu gefährden.
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