Bist Du Beamtin oder Beamter? Wartest Du schon lange auf eine Beförderung? Möchtest Du Dich verändern oder auf eine andere Stelle innerhalb Deiner Behörde bewerben?
Sicherer Job, zahlreiche Vergünstigungen, wenig Stress und eine gute Absicherung: So ist die Vorstellung vieler Menschen über Beamte. Es sind nicht nur die Beamtenwitze, sondern auch neidische Blicke auf die Staatsdiener. Jedoch haben Wunschvorstellungen oft nur wenig mit der Realität zu tun. Stressfrei oder entspannt ist der Alltag von Beamten sicher nicht.
Im Beamtenrecht gibt es eigentlich keinen einheitlichen Begriff für das "Amt". Es findet jedoch eine Unterscheidung zwischen dem funktionellen und dem statusrechtlichen Amt statt. Statusrechtlich umfasst das Amt die jeweilige Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe und die Amtsbezeichnung. Die Festlegung erfolgt in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder oder den jeweiligen Besoldungsordnungen.
Das funktionelle Amt umfasst den Aufgabenkreis einer Beamtin / eines Beamten. Es erfolgt beispielsweise die Zuweisung zur Ausübung der Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einer bestimmten Behörde. Das konkret-funktionelle Amt beschreibt den Dienstposten. Dies geschieht durch die Übertragung eines Aufgabengebietes innerhalb einer Behörde.
Eine Beförderung im Beamtenrecht bezieht sich auf den Funktionswert einer jeweiligen Position. Diese hängt von der Arbeitsleistung, der Qualität und Qualifizierung der Beamtin / des Beamten ab. Hinzu kommen Erfahrung, Wissen und soziale Kompetenz. Allerdings existiert keine festgelegte Wartezeit bis zur nächsten Beförderung. Eine Beförderung wird in der Regel vom Vorgesetzten ausgesprochen. Sie beinhaltet anspruchsvollere Tätigkeiten sowie mehr Verantwortung. Die Vorteile liegen der höheren Amtsbezeichnung und eines höheren Entgelts.
Für Beamtinnen und Beamte finden sich in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der jeweiligen Länder verschiedene Möglichkeiten des Aufstiegs durch Beförderungen. Beförderungen sind grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Laufbahn (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) möglich. Sie scheitern aber häufig an der Anzahl vorhandener Beförderungsstellen.
Die Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder setzen in der Regel Stufen vor, die von Beamten und Richtern mit dem jeweiligen Alter erreicht werden. Die Besoldungsgruppen A 2 - A 6 umfassen den einfachen und die Besoldungsgruppen A 6 - A 9 den mittleren, die Besoldungsgruppen A 9 - A 13 den gehobenen und die Gruppen A 13 - A 16 den höheren Dienst. Richter werden nach den Gruppen R 1 und R 2 vergütet. Eine Beamtin beziehungsweise ein Beamter erreicht in der Besoldungsgruppe A anfangs alle zwei Jahre, dann alle drei Jahre und später alle vier Jahre die nächste Stufe. Nähere Ausführungen zu den jeweiligen Beförderungsstufen finden sich in den Besoldungsordnungen des Bundes und der einzelnen Länder.
Neben den jeweiligen Stufen innerhalb der Besoldungsgruppen gibt es noch die Möglichkeit einer Beförderung, also der Zuweisung eines neuen Amtes. Grundsätzlich hat eine Beamtin / ein Beamter jedoch keinen Anspruch auf Beförderung. Ebenfalls tritt eine Beförderung nicht etwa mit Ablauf einer bestimmten Wartezeit automatisch ein. Es besteht jedoch ein Anspruch auf fehlerfreie Bewertung eines neuen Amts innerhalb eines Auswahlverfahrens. Voraussetzung ist jedoch eine vorhandene freie Planstelle oder die Absicht des Dienstherrn, diese mit einem Beamten zu besetzen. Beamte haben auch dann keinen Beförderungsanspruch, wenn sie schon länger einer höherwertigen Tätigkeit nachgehen. Ein Dienstherr kann auch einen Antrag auf Beförderung ablehnen. Nähere Regelungen befinden sich in den jeweiligen Beförderungsrichtlinien.
Der Dienstherr hat bei der Auswahl möglicher Beamtinnen und Beamten für eine Beförderung die Kriterien Befähigung, Eignung und fachliche Leistung zu beachten. Diese Auswahlkriterien ergeben sich aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und für Bundesbeamte aus § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Hier gilt der Grundsatz, dass für jede Beförderung von Beamten die am besten geeignete Person auszuwählen ist. Allerdings kann es auch hier vorkommen, dass eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber, welche/r nicht verbeamtet ist, der Vorzug gewährt wird. Hinzu kommt, dass die Auswahl der geeigneten Beamtin oder des geeigneten Beamten unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischer Ausrichtung, Herkunft oder der sexuellen Identität zu erfolgen hat.
Haben sich mehrere Bewerber beworben oder sieht der Dienstherr mehrere Kandidaten als geeignet an, muss er eine Prognose abgeben, welcher Kandidat für die neu zu besetzende Stelle am besten geeignet ist. Er kann dabei zum Beispiel auf Beurteilungen zurückgreifen. Führen auch diese zu keinem eindeutigen Ergebnis, können Vorstellungsgespräche, die auch als Auswahlgespräche bezeichnet werden, mit den in Betracht kommenden Kandidaten durchgeführt werden.
Wurdest Du trotz guter Aussichten bei einer Beförderung nicht berücksichtigt, musst Du prüfen, ob es bessere Bewerberinnen oder Bewerber gab. Außerdem ist zu klären, ob bei Durchführung der Auswahl keine Verfahrensfehler vorlagen sowie die Bewerbungsfristen nach den Beförderungsrichtlinien eingehalten wurden.
Hast Du zu Deiner Bewerbung eine negative Meldung erhalten, ist dies zunächst ein Verwaltungsakt, gegen den Du Widerspruch einlegen kannst. Ist durch die Vorschriften Deines Bundeslandes kein Widerspruch vorgesehen, musst Du vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Dabei solltest Du Widerspruch oder Klage vor Beförderung des Konkurrenten einlegen. Ansonsten droht Dir in Bezug auf ein neues Bewerbungsverfahren ein Nachteil. So kann auch die Ernennung eines Konkurrenten aufgehoben werden, wenn diese erfolgte, bevor Du darüber in Kenntnis gesetzt wurdest.
Auf jeden Fall solltest Du Akteneinsicht beantragen, da die Entscheidung nur so nachvollziehbar ist. Wurde auch dieser Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, kannst Du ihn gerichtlich durchsetzen.
Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung einer Beamtin / eines Beamten. Der Dienstherr kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Beförderung ablehnen. Wurde dennoch eine Beförderungsstelle ausgeschrieben, erfolgt die Auswahl der Bewerber ausschließlich nach dem Leistungsprinzip. Liegen Fehler im Verfahren vor oder wurden Eignung, Qualifikation und Befähigung nur unzureichend berücksichtigt, solltest Du eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Erfahrene Partneranwälte unseres Netzwerkes leisten Dir kompetente Hilfe.