Bist Du Beamtin oder Beamter und wird gegen Dich ein Disziplinarverfahren eingeleitet?
Dann solltest Du wissen, dass ein mögliches Dienstvergehen ein ganz bestimmtes Verfahren durchlaufen muss. Du solltest daher immer eine fachanwaltliche Beratung einholen. Denn ein Disziplinarverfahren kann oft weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hat dies für eine Beamtin / einen Beamten weitreichende Folgen.
Es drohen Verweis, Geldbußen, Kürzungen der Dienstbezüge aber auch Kürzung des Ruhegehalts und in besonders schwerwiegenden Fällen die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes. Ein Disziplinarverfahren zählt zu den Sonderverfahren und richtet sich an Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe und Widerruf, Ehrenbeamte, aber auch an Beamte auf Zeit und im Ruhestand. Es kann auch ein Disziplinarverfahren gegen Richter und ein Disziplinarverfahren gegen Soldaten durchgeführt werden. Der Zweck ist die Ahndung von Dienstvergehen.
Unter "Dienstvergehen" wird die "schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten und ein "nichtdienstliches" Verhalten" verstanden, das ein Vertrauen in das Amt und das Ansehen des Beamten beeinträchtigen kann.
Wie im gesamten Beamtentum, wird ein Disziplinarverfahren in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Hierzu zählen das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesdisziplinargesetz (BDG) und die Ländergesetze. Allerdings sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland extrem unterschiedlich.
Bei Dienstvergehen wird zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten unterschieden. Daneben gibt es eine Differenzierung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten. Es muss eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht vorliegen, die rechtswidrig ist und schuldhaft vom Beamten herbeigeführt wurde. Es umfasst vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Beispiele sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, wie das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Verpflichtung zur Uneigennützigkeit im Amt. Hinzu kommen besondere Pflichten, wie die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die Beamtin / der Beamte hat grundsätzlich Dienstvorschriften einzuhalten.
Ein außerdienstliches Fehlverhalten muss sehr schwerwiegend sein, um als Dienstvergehen zu gelten. Der Beamtin / dem Beamten ist grundsätzlich ein Privatleben zuzugestehen. Ein strafbares Verhalten der Beamtin oder des Beamten stellt immer ein Dienstvergehen dar. Hier wird nicht zwischen einer innerdienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung unterschieden.
Auch außerhalb des Dienstes unterliegt die Beamtin / der Beamte der Verpflichtung, Achtung und Vertrauen des Berufs gerecht zu werden. Allerdings stellt nicht automatisch jede Verfehlung eine Pflichtverletzung dar, die ein Disziplinarverfahren nach sich zieht. In der Praxis wurden Fälle von Drogenkonsum, Körperverletzungen, Besitz kinderpornografischer Dateien und Sexualdelikte bekannt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat jedoch klargestellt, dass nicht zwangsläufig jedes Verhalten außerhalb des Dienstes Auswirkungen auf die Stellung des Beamten hat.
Einleitung des Verfahrens: Das Disziplinarverfahren beginnt, sobald der Dienstherr von einem möglichen Dienstvergehen des Beamten erfährt. Er leitet ein Verfahren von Amts wegen ein, sobald sich ein Verdacht ergibt oder tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Der Dienstherr muss aktenkundig machen, wenn die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens getroffen wurde. Diese ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Dienstherr unterliegt dem Legalitätsprinzip und hat dadurch die Pflicht, eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes durchzuführen. Er kann auch schon vor der Einleitung eines Verfahrens Ermittlungen anstellen, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu erhärten oder zu entkräften.
Nach § 20 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung (BDG) ist der betroffene Beamte zu unterrichten. Dies geschieht in der Regel durch eine Einleitungsverfügung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss. Davon ist nur abzusehen, wenn die Benachrichtigung des Beamten der Aufklärung des Sachverhalts schaden könnte. Der Betroffene erhält so die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder aber zu schweigen.
Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, folgt das Ermittlungsverfahren. In § 21 Abs. 1 BDG ist geregelt, dass die belastenden und entlastenden Sachverhalte ermittelt werden müssen. Ist bereits ein Strafverfahren im Gange, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Ergebnis des Strafverfahrens ist hier abzuwarten. Die Ermittlungen bilden den Rahmen. Der Dienstherr hat Beweise zu erheben, Auskünfte einzuholen und ggf. Zeugen zu vernehmen. Sachverständige, Urkunden und Akten können hinzugezogen werden. Der Beamte hat sämtliche Unterlagen, die in einem dienstlichen Bezug stehen, zur Verfügung zu stellen. Bei einem dringenden Tatverdacht kann ein Gericht sogar eine Beschlagnahmung und Durchsuchung anordnen.
Wurden die Ermittlungen abgeschlossen, erfolgt ein Zwischenbericht, der das Zwischenergebnis festhält. Dieser ist dem Betroffenen vorzulegen. Dieser erhält gleichzeitig eine Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es sich um eine letztmalige Anhörung handelt.
Das Disziplinarverfahren schließt mit einer abschließenden Entscheidung ab. Diese kann entweder eine Einstellung, aber auch eine entsprechende Verfügung sein. Es kann sich um einen Verweis, die Verhängung einer Geldbuße, die Kürzung von Dienstbezügen oder des Ruhegehaltes handeln. In bestimmten Fällen kann eine Disziplinarklage erhoben werden. Dies geschieht nur, wenn der Dienstherr der Meinung ist, dass eine Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehaltes notwendig werden.
Der Beamte kann gegen die Entscheidung, eine Disziplinarverfügung zu erlassen, Widerspruch einlegen. Die entsprechende Regelung findet sich zum Beispiel in § 41 BDG. Manche Bundesländer sehen ein Widerspruchsverfahren vor. Erfolgte die Entscheidung durch eine oberste Dienstbehörde, ist kein Widerspruch möglich. Der Beamte kann dann innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist sofort Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Jeder Beamtin / jedem Beamten ist zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Eine Vertretung durch einen spezialisierten Fachanwalt stellt sicher, dass eine richtige Vertretung und Verteidigung erfolgt. Erfahrene Anwälte unseres Netzwerkes helfen Dir weiter. Eine Erstberatung ist kostenfrei.
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