Was früher die Entmündigung war, wird heute durch den Begriff der Betreuung beschrieben. Niemand wird also mehr entmündigt - der Mensch wird allenfalls „betreut“. Der Gesetzgeber trägt mit der Neuregelung des Entmündigungsrechts dem Grundrecht Rechnung, dass die Würde des Menschen in jedem Stadium seines Lebens gewahrt bleiben muss.Wer früher entmündigt wurde, konnte selbst nichts mehr regeln. Er stand unter der Aufsicht eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormunds bzw. Betreuers. Sämtliche Entscheidungen, auch solche des täglichen Lebens, traf der Vormund. Das Mündel war weitgehend rechtlos.
Eine Betreuung hingegen wird nur angeordnet, wenn und soweit sie erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass die Aufgabenkreise des Betreuers auf die tatsächlich betreuungsbedürftigen Bereiche beschränkt sind. Wer allein seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr überblickt, kann dennoch in der Lage sein, seine gesundheitlichen Probleme zu regeln.
Wird ein Betreuer bestellt, bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zunächst unberührt. Er bleibt voll geschäftsfähig. Er kann Geschäfte tätigen und Verträge abschließen. Unabhängig von der Betreuung kann eine betreute Person aber aufgrund einer Erkrankung zeitweise oder dauerhaft geschäftsunfähig werden (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Geschäftsunfähigkeit ist im Einzelfall mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Geschäftsunfähig ist derjenige, der in einem Zustand, der die freie Willensäußerung ausschließt, rechtsgeschäftlich handelt. Die Geschäftsunfähigkeit führt dann dazu, dass ein Kaufvertrag nichtig ist und der Verkäufer keinen Anspruch auf den Kaufpreis geltend machen kann. Hat das Betreuungsgericht im Bereich der Vermögenssorge die Betreuung angeordnet, benötigt der Betreute für rechtsgeschäftliche Aktivitäten die Einwilligung seines Betreuers. Er ist insoweit in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt.
Nach § 1896 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.
Es genügt nicht, dass jemand seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Denn dann müsste jeder geistig gesunde, aber in eigenen Angelegenheiten nachlässige Mensch, einen Betreuer benötigen. Wer also nicht zum Arzt geht, seine Wohnung vermüllt oder sich einem Konsumrausch hingibt, handelt in eigener Verantwortung. Ein in eigenen Angelegenheiten verantwortungsloses Verhalten ist allein noch kein Grund für eine Betreuung. Das Gesetz verlangt daher zusätzliche Ursachen. Es kommen vier Ursachen in Betracht:
Welchen Grad die Abweichung des Ist-Zustandes vom Normalzustand haben muss, regelt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung geht allgemein von einer Geisteskrankheit aus, wenn die geistige Störung so erheblich ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit der eines Kindes unter sieben Jahren entspricht.
§ 1896 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Während früher umfassend entmündigt wurde, beschränkt sich der Aufgabenkreis des Betreuers auf die notwendigen Bereiche, in denen der Betreute seine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann. Das Betreuungsgericht muss in seinem Beschluss also möglichst konkret formulieren, für welche Bereiche eine Betreuung angeordnet wird.
Der Betreuer vertritt den Betreuten nur in dem vom Betreuungsgericht bestimmten Aufgabenbereichen. Typische Aufgabenbereiche eines Betreuers sind:
Wer das Gefühl hat, seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln zu können, kann die Betreuung selbst beim Betreuungsgericht beantragen. Es genügt ein ärztliches Zeugnis über die Betreuungsbedürftigkeit.
Verwandte (insbesondere Kinder), Freunde oder Nachbarn sowie soziale Dienste oder die Polizei haben kein Antragsrecht. Sie können aber einen Sachverhalt, der ihrer Einschätzung nach eine Betreuung erfordert, dem Betreuungsgericht mitteilen und eine Betreuung anregen. Das Gericht muss dann den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene wohnt.
Der Betroffene muss vor der Anordnung der Betreuung persönlich angehört werden. Ist er mit der Betreuung nicht einverstanden, kommt es darauf an, ob er seinen Willen aufgrund seiner persönlichen Situation frei bestimmen kann. Ist er also teilweise oder vollständig geschäftsunfähig, kann er insoweit nicht mehr eigenständig entscheiden. Die Betreuung kann auch gegen seinen Willen angeordnet werden. Ist der Betroffene hingegen geschäftsfähig, kann gegen seinen freien Willen kein Betreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Wer unter einer schubförmig verlaufenden Erkrankung leidet, braucht nur für den Zeitraum, in dem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist, einen Betreuer.
Ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an, wird oft ein „Berufsbetreuer“ bestellt, den die betroffene Person nicht kennt. Um die Betreuung durch eine fremde Person zu vermeiden, kann in einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht eine bestimmte Person potentiell als Betreuer bestellt werden. Tritt dann der Fall ein, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann die dann bevollmächtigte Vertrauensperson allein aufgrund dieser Betreuungsvollmacht handeln. Die rechtliche Betreuung durch einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer erübrigt sich dann.
Empfehlung: Eine vom Gericht angeordnete Betreuung ist immer nur eine Notlösung. Du bist gut beraten, vorzeitig und vorsorglich eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu verfassen. Du kannst dann sicher sein, dass Du, für den Fall, dass Du einer Betreuung brauchst, von einer Person Deines Vertrauens betreut wirst.