Was defekt ist, wird ersetzt oder repariert – auf Kosten des Verkäufers. So lautet in Kurzform das Prinzip des Gewährleistungsrechts. Ganz so einfach ist es natürlich nicht immer. Der Gesetzgeber hat an die Gewährleistung einige Voraussetzungen geknüpft, die allerdings sehr kundenfreundlich sind. Wer als Käufer aufpasst und rechtzeitig handelt, muss sich nicht lange über fehlerhafte Ware ärgern. Das Wichtigste über das Gewährleistungsrecht erfährst Du hier.
Das Gewährleistungsrecht regelt die Ansprüche des Käufers für den Fall, dass die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Die Grundregel lautet:
Die Rechte des Käufers bei Mängeln von erworbenen Sachen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Die wichtigste Voraussetzung für die Gewährleistung ist das Vorliegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels an der Sache. Rechtsmängel spielen im Alltag des Verbrauchers nur selten eine Rolle. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn
Wichtig: Der Mangel der Sache muss - zumindest dem Grunde nach - bereits bei der Übergabe vorliegen. Entsteht der Schaden später, gibt es keine Gewährleistung. Einen späteren Eintritt des Mangels muss der Verkäufer allerdings beweisen, wenn der Käufer den Mangel im ersten halben Jahr nach Erhalt der Sache anzeigt.
Die einzelnen Gewährleistungsrechte des Käufers sind in § 437 BGB aufgelistet. Diese sind:
Das vorrangige Recht im Rahmen der Sachmängelhaftung ist die Nacherfüllung. Nacherfüllung umfasst die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Umgangssprachlich: Umtausch oder Reparatur. Grundsätzlich kann der Käufer die Art der Nacherfüllung wählen. Nur bei einem unverhältnismäßigen Aufwand darf der Verkäufer eine bestimmte Art der Nacherfüllung verweigern – zum Beispiel eine neue Sache liefern, wenn der Käufer eine umfangreiche Reparatur verlangt.
Wer wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten will, muss die Sache zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.
Und bei der Minderung?
Hier wird ganz einfach der Kaufpreis herabgesetzt, der Käufer behält die Sache aber. Die Höhe der Minderung erfolgt normalerweise durch eine Schätzung.
Die Sachmängelhaftung ist grundsätzlich auf die Sache selbst beschränkt. Das heißt, dass sich die gesetzliche Gewährleistung immer im Rahmen des Werts oder des gezahlten Preises der verkauften Sache bewegt. Manchmal kann eine mangelhafte Sache jedoch auch weitergehende Schäden verursachen. Beispiel: Ein Toaster gerät in Brand und beschädigt den Küchenschrank. Muss der Verkäufer des Toasters auch den Wert des Küchenschranks ersetzen? Grundsätzlich ja. Allerdings ist die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs etwas schwieriger, denn: Schadensersatz setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus.
Verschulden heißt: Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden muss der Käufer im Zweifelsfall beweisen. Und das ist oft nicht ohne großen Aufwand möglich.
Gewährleistung und Garantie werden oft verwechselt. Auch Verkäufer verwenden die Begriffe oft missverständlich. Was ist der Unterschied? Hier eine kurze Erklärung:
Die Faustregel lautet: Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz, der Umfang einer Garantie ergibt sich aus den Vereinbarungen. Im Prinzip kann der Verkäufer seine Garantien frei gestalten, solange er dadurch nicht die gesetzlich festgelegten Rechte des Käufers beeinträchtigt.
Immer wieder sieht man in Geschäften Hinweise wie „Herabgesetzte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen” oder „Rabatt – keine Rückgabe”. Hiervon darf man sich als Verbraucher nicht verwirren lassen. Denn die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung lässt sich nicht ausschließen – zumindest nicht im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Das Gewährleistungsrecht hat mit dem Preis einer Sache nichts zu tun. Selbst Mega-Schnäppchen können umgetauscht werden, wenn sie mangelhaft sind. „Umtausch ausgeschlossen” heißt vielmehr, dass sich der Verkäufer hier nicht kulant zeigen will. Er möchte die herabgesetzte Ware nicht umtauschen, solange der Kunde darauf keinen gesetzlichen Anspruch hat.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre nach Übergabe der Sache . Bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr reduziert werden.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt für alle Kaufverträge. Ob die Vertragspartner davon abweichen können, bestimmt sich danach, ob sie Unternehmer oder Privatpersonen sind:
Wenn Du einen Mangel entdeckst, warte nicht zu lange. Denn neben der Verjährung Deiner Ansprüche wirst Du eventuell beweislastig für die Tatsache, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerhaft war. In den ersten sechs Monaten nach der Lieferung wird dies nämlich zu deinen Gunsten vermutet (§ 476 BGB). Und wenn der Fehler bereits bei Lieferung vorhanden war, haftet der Verkäufer ohne jedes eigene Verschulden.
Bei vielen Verträgen haben Verbraucher zudem ein besonderes Widerrufsrecht, das unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels besteht. Es gilt für:
Wenn ein solches Widerrufsrecht besteht, kannst Du den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen rückgängig machen.