Bei einem Kaufvertrag einigen sich zwei Parteien - Käufer und Verkäufer - über den Eigentumswechsel einer Sache oder eines Rechts.
Beispiel: Der Verkäufer sagt: “Lieber Kunde, ich verkaufe dir ein Kilogramm Äpfel für 3 Euro.” Der Kunde antwortet: “Ja, das machen wir so.”
Der Kunde also Käufer hat das Angebot des Verkäufers angenommen, die beiden haben also einen Kaufvertrag geschlossen.
Dies muss nicht im Geschäft passieren, sondern kann auch auf der Straße, in Deiner Wohnung, am Telefon, im Internet oder per Fax geschehen.
Dabei gilt: Verträge sind einzuhalten! Nur unter gewissen Umständen kannst Du Dich vom Vertrag lösen.
Wenn die Ware nicht dem Zustand entspricht, den ihr vereinbart habt oder den Du erwarten kannst, ist sie mangelhaft. Dir stehen dann verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung.
Zu aller Erst hat der Verkäufer das Recht, die Sache zu reparieren oder auszutauschen. Nur wenn dies nicht geht oder er sich weigert, kannst Du nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Achtung: Ein wichtiger Grundsatz im Zivilrecht lautet: Verträge sind einzuhalten! Es gibt den weit verbreiteten Irrglauben, dass man sich innerhalb von 2 Wochen von jedem Vertrag lösen kann. Doch das ist falsch! Dies geht nur unter bestimmten Umständen.
Falls Du zum Beispiel im Lieblingsgeschäft um die Ecke eine Hose oder Couch gekauft hast, hast Du - sofern sie nicht mangelhaft ist - keinen Anspruch, diese zurückzugeben! Wenn der Laden es doch macht, was oft der Fall ist, ist das reine Kulanz!
Also: Von einem Vertrag, der wirksam geschlossen wurde, kannst Du Dich nur lösen, indem Du bei mangelhafter Ware zurücktrittst, bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen widerrufst (nur bei bestimmten Vertragsformen möglich) oder bei Irrtum oder Täuschung anfichtst.
1. Rücktritt
Zunächst gibt es das Gewährleistungsrecht des Rücktritts. Um juristisch gesehen vom Vertrag zurücktreten zu können, weil die Sache mangelhaft ist, musst Du dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben. Der Verkäufer soll nämlich die Chance haben, nachzubessern, statt den Kunden und damit den Kaufpreis wieder zu verlieren. Eine Fristsetzung kann auch entbehrlich also nicht notwendig sein, wenn sich der Verkäufer zum Beispiel weigert, nachzuerfüllen oder wenn ihr für die Lieferung einen festen Termin ausgemacht habt, dessen Einhaltung für Dich essentiell wichtig ist.
Der Rücktritt kann innerhalb der Gewährleistungszeit erfolgen, also innerhalb von 2 Jahren nach dem Erhalt der Ware.
Außerdem ist es möglich, in einem Vertrag ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, also außerhalb von den gesetzlichen Regelungen freiwillig ein Rücktrittsrecht nach den eigenen Vorstellungen zu ermöglichen.
2. Widerrufsrecht
Zudem gibt es das Widerrufsrecht. Einen Anspruch auf einen Widerruf hat man nur unter bestimmten Voraussetzungen. Er besteht bei Fernabsatzgeschäften z.B. über das Internet, Telefon oder per Fax und bei Haustürgeschäften, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Außerdem greift es bei Darlehensverträgen und Finanzdienstleistungen.
Aber: Nur, sofern Du Verbraucher bist, also zu privaten Zwecken kaufst.
Für den Widerruf brauchst Du keinen Grund - die Ware muss nicht mangelhaft sein. Allerdings gilt eine sehr kurze Frist von 14 Tagen, innerhalb derer Du dem Verkäufer mitteilen musst, dass Du Dich vom Vertrag lösen willst. Aus Beweisgründen ist eine E-Mail oder ein Einschreiben sinnvoll, aber grundsätzlich kannst Du dem Verkäufer auch mündlich den Widerruf erklären.
Die 14-tägige Meldefrist beginnt mit Erhalt der Ware bzw. der Vertragsurkunde und das auch nur, sofern Du ordnungsgemäß über Dein Widerrufsrecht belehrt wurdest. Ist dies nicht der Fall, verlängert es sich, je nach Vertragsart auf über 1 Jahr bzw. wird sogar unendlich lang. Holt der Verkäufer die Belehrung nach, beträgt die Frist ab Nachholung in der Regel einen Monat.
3. Anfechtung
Schließlich gibt es noch die Anfechtung.
Einen Kaufvertrag kannst Du anfechten, wenn Dich der Verkäufer arglistig getäuscht hast, Du Dich verschrieben, vertippt oder verrechnet hast, Dich über eine Eigenschaft der Sache im Irrtum befandest oder Du den Vertrag (so) gar nicht schließen wolltest.
Im Einzelfall muss ein Anwalt beurteilen, ob ein Anfechtungsgrund gegeben und beweisbar ist oder nicht.
Sobald Du von Deinem Irrtum erfährst, musst Du gegenüber dem Verkäufer unverzüglich die Anfechtung erklären. Sie ist 10 Jahre lang möglich. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss man nicht unverzüglich, sondern innerhalb eines Jahres den Verkäufer kontaktieren.