Ein besonders guter Ruf, spezielle Unterrichtsmethoden oder die Nähe zum Wohnsitz: Es gibt zahlreiche Gründe, warum Eltern ihr Kind bzw. ihre Kinder auf eine ganz bestimmte Schule schicken möchten. Was aber, wenn Dein Kind an der Wunschschule, sei es zum Beispiel Grundschule oder Gymnasium nicht angenommen wurde? Jetzt besteht die Möglichkeit, den Schulplatz über einen Widerspruch oder eine Klage doch noch zu erhalten. Ein erfahrener Anwalt für Schulrecht weiß, wie es mit der Wunschschule doch noch klappen kann.
Die Schulplatzvergabe erfolgt anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien. Diese variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, grundsätzlich aber gelten die folgenden Vorgaben:
Eine wichtige Frage, die sich Eltern beim Umzug mit ihrer Familie in eine andere Stadt oder Gemeinde stellen: Wie erhält mein Kind bzw. wie erhalten meine Kinder einen Platz an der Wunschschule? Erfolgt der Umzug während des Schuljahres, ist es oft schwierig, einen Platz in der gewünschten Schule zu ergattern. In diesem Fall gilt nämlich die sogenannte Zumutbarkeitsregel. Diese besagt, dass Kinder einen längeren Schulweg als den bis zur unmittelbar im Wohnumfeld gelegenen Schule in Kauf nehmen müssen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Du mehrere Schulen wegen eines Platzes kontaktierst. Nach mindestens drei Absagen von öffentlichen Schulen besteht nämlich die Möglichkeit, die Schulaufsichtsbehörde einzuschalten, um einen Schulplatz zu erhalten.
Du solltest alle schriftlichen Absagen gut aufbewahren - und zwar auch dann, wenn es mit dem Platz an der zweiten oder dritten Wunschschule geklappt hat. Diese Schreiben werden nämlich für die Beantragung von Schülerfahrausweisen benötigt. Je nach Stadt oder Gemeinde muss hierfür nachgewiesen werden, dass an der nächstgelegenen Schule kein Platz zur Verfügung stand.
Drei bevorzugte Schulen stehen auf der Liste und jede der weiterführenden Schulen erteilt eine Ablehnung, obwohl alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind? In einem solchen Fall solltest Du Dich an das Schulamt wenden, das Deinem Kind bzw. Deinen Kindern dann einen Platz zuweist. Diesen Platz musst Du jedoch nicht annehmen. Du kannst Dich ebenso nochmals selbst um einen freien Platz an einer weiterführenden Schule bemühen. In diesem Fall würde jedoch nicht die Schulleitung, sondern das Schulamt über die Platzvergabe entscheiden. Der Antrag müsste also beim Schulamt gestellt werden. Alternativ kann gegen die Ablehnungen Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren muss meistens innerhalb weniger Tage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids eingeleitet werden. Wird dies nicht getan, besteht die Möglichkeit, dass eine anschließende Klage aussichtslos ist.
Wenn Du den vom Schulamt zugewiesenen Schulplatz nicht annehmen möchtest und auch keine Möglichkeit für die Aufnahme Deines Kindes bzw. Deiner Kinder an einer anderen Schule siehst, kannst Du beim Schulamt Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Wichtig ist, dass nicht jeder Ablehnung widersprochen wird. Denn: Sofern Du gegen alle drei Ablehnungen Widerspruch eingelegt hast, müssen drei voneinander unabhängige Klagen geführt werden. Dies ist nicht sinnvoll und vor allem sehr kostenintensiv für Euch als Familie. Im Idealfall erfolgt der Widerspruch gegen die Ablehnung mit den größten Erfolgsaussichten. Deshalb ist es bereits zu diesem Zeitpunkt sinnvoll, eine kostenlose juristische Ersteinschätzung bei FragRobin zu beantragen, um Deine Erfolgschancen zu klären. Unsere erfahrenen Partner-Anwälte für Schulrecht prüfen Deine Situation anhand der rechtlichen Lage und informieren Dich ausführlich über die zur Auswahl stehenden Möglichkeiten. So ist ein Weg zur Wunschschule vielleicht doch noch möglich.
Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren ist der nächste Schritt die Schulplatzklage. Spätestens zu diesem Zeitpunkt solltest Du einen Anwalt für Schulrecht hinzuziehen! Die meisten Schulplatzklagen erfolgen in der ersten, fünften und siebten Klassenstufe und nehmen einen längeren Zeitraum in Anspruch. Also wenn es um die Grundschule bzw. um eine weiterführende Schule geht. Die Chance auf einen Platz an der Wunschschule bis zum Schulbeginn sollte jedoch möglichst hoch sein. Dies gewährleistet ein Antrag auf einstweilige Anordnung. Dieser wird gemeinsam mit der Klage gestellt. Durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht die Möglichkeit, dass das Kind zunächst erst einmal zur Wunschschule gehen kann. Dieser wird gemeinsam mit der Klage gestellt. Das Gericht den Schulplatz - abhängig von den allgemeinen Rahmenbedingungen - zunächst einmal vorläufig zu. Diese Entscheidung erfolgt bis zum Ende der Sommerferien. Ob der Platz an der Schule für die gesamte Schulzeit gesichert ist, entscheidet das Gericht im Rahmen der parallel eingereichten Klage.
Wurde der gewünschte Schulplatz zu Unrecht abgelehnt, hat die Klage immer Erfolg. Deshalb solltet Ihr Euch als Familie einen Anwalt zu Rate ziehen, der sich über die Vergabekriterien der entsprechenden Schule genau informiert und anschließend prüft, ob die Situation Deines Kindes (bspw. Geschwisterkind, Wohnortnähe, Zugangsvoraussetzungen) bei der Platzvergabe ausreichend berücksichtigt wurden. Ist dies nicht der Fall, sind die Erfolgschancen sehr gut und Ihr könnt den Schulplatz einklagen.
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