Die Abkürzung BAföG steht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es, Chancengleichheit im Bildungswesen herzustellen: Durch die Förderung sollen alle Schüler und Studierende die Möglichkeit erhalten, an allen verfügbaren Bildungsangeboten teilzunehmen und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. BAföG dient also dazu, allen möglichst den gleichen Zugang zu Bildung zu verschaffen. Bereits seit 1971 wird so zahlreichen jungen Erwachsenen ermöglicht, eine Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren, die ihren Interessen und Neigungen entspricht.
Ob Du Anspruch auf die Ausbildungsförderung für Deine Bildung hast, hängt von Deinen persönlichen Voraussetzungen und der Art Deiner Aus- oder Weiterbildung ab.
Folgende Ausbildungen sind laut § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig:
Schüler und Schülerinnen, die eine Ausbildung in einer der drei erstgenannten Schulen durchlaufen, erhalten nur dann eine Ausbildungsförderung, wenn der Besuch die Unterbringung außerhalb des Elternhauses erfordert oder sie bereits einen eigenen Haushalt führen.
Das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fördert weder den Besuch der Berufsschule im Rahmen einer Berufsausbildung noch die duale Ausbildung.
Die persönlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen BAföG-Antrag:
Alle, die sich nicht sicher sind, ob sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altersgrenze mitbringen, sollten rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz stellen.
Die monatliche Unterstützung beträgt bei Studierenden mit eigenem Haushalt und geringem elterlichen Einkommen maximal 735 Euro monatlich für den Lebensunterhalt und ihr Studium. Bei Schülern sind es maximal 708 Euro. Abhängig vom eigenen und elterlichen Einkommen reduziert sich dieser Betrag.
Um die Höhe des BAföG zu berechnen, geht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von einem festgelegten Bedarfssatz aus. Von diesem wird das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden unter Berücksichtigung von Freibeträgen abgezogen. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern wird deren Einkommen ebenfalls angerechnet. Sind die Eltern noch unterhaltspflichtig, erfolgt im nächsten Schritt die Reduzierung des festgelegten Bedarfssatzes um das elterliche Einkommen abzüglich der Freibeträge. Der verbleibende Betrag ist jene Summe, auf die ein Auszubildender oder Studierender Anspruch hat.
Ja, das ist möglich, wenn Du auch dort eine Ausbildungsstätte besuchst bzw. ein Pflichtpraktikum absolvierst und mindestens 12 Wochen bzw 1 Semester bleibst. Zum Beispiel wenn Dein Studium ein Auslandssemester im Ausland vorsieht. Der Höchstsatz berechnet sich ähnlich wie der im Inland. Außerdem kannst Du Zuschüsse für Fahrtkosten, Studiengebühren, Auslandskrankenversicherungen und einen landesspezifischen Zuschlag für höhere Lebenshaltungskosten beantragen.
Der Antrag auf die Ausbildungsförderung für Deine Bildung (z.B. Dein Studium) erfolgt schriftlich und auf den dafür vorgesehenen Formularen unter Beilage der nachfolgenden Unterlagen. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Ausbildung.
Folgende Angaben und Nachweise werden benötigt:
Die Antragstellung erfolgt mindestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums; besser jedoch früher. Wichtig ist, alle Unterlagen fristgerecht einzureichen. Eine Nachreichung ist zwar möglich - allerdings musst Du dann mit einer Verzögerung der Antragsbearbeitung rechnen.
Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung:
Wurde der BAföG-Antrag abgelehnt, heißt es im ersten Schritt, die Gründe genau nachzuvollziehen. Um Zeit zu gewinnen, kannst Du einlege, den Du auf den Sachverhalt beziehen solltest.
Die Ausbildungsförderung ist in den meisten Fällen ein beinahe zinsfreies Darlehen mit einer Rückzahlungsrate von 50 Prozent (Förderung mit Teilzuschuss). Die zweite Hälfte ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Ausbildung durch den Staat. Beginn der Rückzahlung ist im Normalfall fünf Jahre nach Ende der Förderhöchstdauer und erfolgt innerhalb von 20 Jahren oder in einem kürzeren Zeitraum. Alternativ besteht die Möglichkeit der sofortigen BAföG-Rückzahlung vor Fälligkeit der ersten Rate. In diesem Fall reduziert sich der Darlehensbetrag um bis zu 50 Prozent.
Eine Ausnahme ist das Schüler-BAföG, welches als Vollzuschuss gewährt wird und nicht zurückzuzahlen ist.
Auch wer sich beispielsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbildet, erhält Unterstützung. Es nennt sich Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG). Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf einen Meisterabschluss sowie andere Lehrgänge und Ausbildungen, die auf eine anspruchsvolle Fortbildungsprüfung abzielen - unabhängig vom Alter und ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.
Bei Problemen mit dem BAföG kann juristische Hilfe sinnvoll sein.
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