Egal ob Du neue Kleidung, elektronische Geräte oder zerbrechliche Güter im Internet bestellt oder im Geschäft gekauft hast, bei Übergabe muss die Ware frei von Mängeln sein (vgl. § 434 BGB).
Wird die Ware jedoch nicht im Geschäft entgegengenommen, sondern von Post oder Paketdienst geliefert, können solche Sachmängel auch auf dem Transportweg auftreten – zum Beispiel, weil das Paket zu Boden fällt und die darin enthaltene Ware zerbricht. Ist schon das Paket beschädigt, zum Beispiel weil es eingerissen oder stark gestaucht ist, weil Teile der Ware aus der Verpackung ragen oder es verdächtig im Karton klappert, spricht man von einem offenen Transportschaden. Die Gefahr, dass auch die Ware bei einem solch offensichtlichen Unfall gelitten hat, ist recht hoch. Deshalb kannst Du die Annahme eines defekten Paketes verweigern, wenn Du bereits bei der Lieferung eine Beschädigung erkennst. Die Ware geht dann zurück zum Händler – der muss Dir ein neues Paket schicken. Willst Du das Paket trotzdem in Empfang nehmen, solltest Du die Beschädigung der Verpackung zum Beispiel in Form von Fotos dokumentieren. Wichtiger ist es jedoch, den Schaden vom Paketboten quittieren zu lassen. So kannst Du später sicher nachweisen, dass der Schaden bereits auf dem Transportweg und nicht erst in der Wohnung passiert ist.
Das Paket ist jedoch nicht immer sichtbar verbeult. Ist das Paket äußerlich unbeschädigt, die Ware aber defekt, kann ein verdeckter Transportschaden vorliegen. In der Regel nimmt man solche Schäden erst später wahr – das Paket ist dann schon geöffnet, der Paketdienst bereits weg.
Wurde die Ware während des Transports beschädigt, gilt es, zu unterscheiden, ob der Kunde ein privater Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Verbraucher sind Personen, die die Ware für überwiegend private Zwecke gekauft haben - zum Beispiel Alltagskleidung, Büroartikel für das Studium, Fernseher für Zuhause oder Kosmetik. Keine Verbraucher sind Personen, die die Ware für überwiegend gewerbliche Zwecke bestellt haben - zum Beispiel Arbeitskleidung, Büroartikel für die Arbeit und elektronische Geräte für die Arbeit. Sind sowohl Käufer als auch Verkäufer keine Verbraucher, gilt § 447 BGB. Das Gleiche gilt auch, wenn Käufer und Verkäufer beide Verbraucher - wie zum Beispiel bei Ebay-Kauf von Privatpersonen. Nach dieser Vorschrift geht das Transportrisiko auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer oder einer anderen zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Das Risiko eines Transportschadens liegt dann beim Verkäufer.
Handelt es sich bei dem kaufenden Kunden um einen Verbraucher - und ist der Verkäufer ein Unternehmer, greift § 474 BGB. Unternehmer sind die Personen, die die Waren zu gewerblichen Zwecken bzw. Erwerbszwecken verkaufen. Das Transportrisiko und damit auch die Haftung für einen Transportschaden liegt bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf stets beim Unternehmer. Dabei ist es für den Verbraucher irrelevant, ob der Versand versichert oder unversichert erfolgte – sein Ansprechpartner im Falle eines Transportschadens ist immer der gewerbliche Verkäufer.
Ob der Schaden beim Transport passiert ist oder ob die Ware bereits beschädigt das Lager verlassen hat, macht für Dich keinen Unterschied, wenn Du ein Verbaucher bist. Gemäß der Vorschriften zur Gesetzlichen Gewährleistung - § 434 ff. BGB - kannst Du dich immer an den Verkäufer wenden, wenn Du eine beschädigte Ware übergeben bekommen hast. Der Verkäufer muss sich um den Schaden kümmern. Liegt ein Transportschaden vor, kann der Verkäufer selbst den Paketdienst in die Haftung nehmen und sich den Schaden erstatten lassen. Hier hilft es beiden, wenn Du gerade im Falle eines offenen Transportschadens die Beschädigungen gründlich dokumentieren und mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen.
Der gewerblicher Verkäufer bzw. der Unternehmer kann seine Haftung gegenüber dem Verbraucher nicht ausschließen. Stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers Klauseln oder Formulierungen wie "Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen.", sind diese gemäß § 475 BGB nicht wirksam. Er kann das Risiko eines Transportschadens nicht auf den Kunden übertragen.
Kommt das Paket beschädigt bei Dir an, liegt ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, wenn Du Verbraucher bist. Transportschäden passieren vor der Übergabe an Dich. Du hast also keine Schuld daran. Der Verkäufer ist Dir zur Gewährleistung verpflichtet und muss den Mangel beseitigen beziehungsweise eine mangelfreie Sache liefern. Die Kosten für eine erneute Zusendung des Paketes - die Reparatur oder die Neulieferung der Ware trägt dabei der Händler.
Wenn Du also im Internet etwas kaufst, was nicht direkt für die Arbeit sein soll, bist du ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes, und kannst die Annahme des eingedrückten Pakets verweigern, eine Neulieferung verlangen oder die beschädigte Ware zur Reparatur einschicken.
Viele Unternehmer weigern sich in vielen Fällen eine neue Sache zu liefern. Sie bieten häufig nur eine Reparatur der Ware an. Du hast grundsätzlich einen Anspruch auf eine Neulieferung. Erst wenn der Unternehmer die Neulieferung Dir gegenüber wegen zu hohen Kosten verweigert, kann er auf eine Reparatur bestehen.
Während es für Unternehmen durchaus Fristen für die Anzeige eines Transportschadens gibt, besteht eine solche Frist für private Verbraucher grundsätzlich nicht. Der Empfänger ist also nicht verpflichtet, die zugesandte Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Transportschaden anzuzeigen. Auch eine in den AGB angegebene Frist ist unzulässig und damit wirkungslos. Solche Fristen könnten nämlich dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche eingeschränkt werden – gerade im Falle eines verdeckten Transportschadens wäre der Kunde hier klar im Nachteil.
Jedoch lohnt es sich für Verbraucher, die Ware zügig auf einen Transportschaden hin zu überprüfen. Denn eine wichtige Frist gibt es schon: Nur während der ersten sechs Monate nach dem Erhalt der Ware gilt die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. In dieser Zeit sind die Händler und nicht der Verbraucher verpflichtet, nachzuweisen, dass die Sache mangelfrei angekommen ist. Sind die sechs Monate vorüber, muss der Kunde nachweisen, die Sache bereits mit dem Mangel erhalten zu haben. Und dieser Nachweis ist oft schwierig. In diesem Fall lohnt es sich, juristischen Beistand zu holen, der hinsichtlich der Beweisführung und möglicher Komplikationen berät.
Wenn Du also etwas kaufst, was nicht direkt für die Arbeit sein soll, bist Du ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes und muss während der ersten sechs Monate nach Lieferung nicht nachweisen, woher die Beschädigung kommt. Nur bei Beschädigungen, die offensichtlich weder durch den Transport oder eine Fehlproduktion kommen konnten, greift die diese Beweiserleichterung nicht.
Der Händler muss aber nicht auf dem Transportschaden sitzen bleiben. Denn ist die Ware nachweislich auf dem Transportweg kaputt gegangen, kann er den Schaden beim Transportunternehmen geltend machen. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche hat er jedoch nur ein Jahr Zeit – danach sind sie verjährt. Mitunter dauert die Abwicklung eines Transportschadens jedoch länger. In diesem Fall kann der Unternehmer die Verjährung hinausschieben, indem er sich der sogenannten Haftbarhaltung bedient.
Um diese Haftbarhaltung durchzusetzen, bedarf es aber bestimmter inhaltlicher und formaler Anforderungen. So muss der Anspruch der Haftbarhaltung an den Paketdienst gemäß § 439 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Textform erfolgen – und möglichst umgehend. Es muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden - eine E-Mail ist ausreichend. Zudem müssen die Ersatzansprüche beschrieben und beziffert werden. Es genügt nicht, dem Paketdienst pauschal einen Transportschaden zu unterstellen. Der entstandene Schaden muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden - es hilft die bekannten Umstände zu aufzuzählen, wer, wann, wo. Hier kann auch der Kunde helfen: Ist das Paket beschädigt, kann er es aufbewahren oder die Beschädigung fotografieren. Zudem muss auch der Bezug zwischen Transportweg und Schadensverursachung hergestellt werden. In der Regel geschieht dies durch die Übermittlung entsprechender Transportdokumente. Mit der Schadenregulierung beziehungsweise der Haftbarhaltung des Paketdienstes hat der Verbraucher aber nichts zu tun. Sollte der Kunden einen Schaden am Paket oder eine sonstige Beschädigung anzuzeigen, die auf einen Transportschaden hinweist, sollte um die Unterstützung des Kunden gebeten werden.
Wenn Du Verbraucher bist, gilt für Dich also, einen Transportschaden genau zu dokumentieren und unverzüglich dem Händler zu melden. Dazu solltest Du: