Die Eintragung eines Designs schützt die Form- und Farbgestaltung Deiner zwei- oder dreidimensionalen Produkte oder Produktteile. Früher wurde für das eingetragene Design der Begriff Geschmacksmuster verwendet. Der Unterschied von Geschmacksmuster und Designmuster liegt also lediglich darin, dass der Begriff Designmuster den Begriff Geschmacksmuster im Jahre 2014 abgelöst hat. Beispiele für Designmuster sind Formen und Farben von Taschen, Flaschen, Schuhen und Tassen. Für alle Produkte, die in Handwerk und Industrie hergestellt werden, lassen sich Designs zum Schutz eintragen. Teile von Designs können zum Beispiel Deckel, Verpackungselemente und Griffe sein. Nicht eintragungsfähig sind zum Beispiel Designs, die es schon gibt, oder deren Form sich durch die Funktion ergibt. Designs von Produktteilen sind zum Beispiel nicht schutzwürdig, wenn deren Form durch Integration im Produkt verdeckt ist.
Für die Eintragung von Designs gibt es unterschiedliche Gesetze und Verordnungen auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene. In Deutschland gelten im Wesentlichen das Designgesetz (früher: Geschmacksmustergesetz) und die Designverordnung. Das Designgesetz definiert unter anderem:
Außerdem definiert das Designgesetz Verfahrenswege in Streitigkeiten über Designs und die Übertragung des Designs auf europäischer und internationaler Ebene. Das Gesetz ist sehr komplex, aber enthält dafür alle wichtigen Regelungen über die Designeintragung in Deutschland.
Die Designverordnung (DesignV) ist eine Verordnung über die Ausführung des Designgesetzes (früher: Geschmacksmustergesetz). Sie schreibt zum Beispiel vor, wie eine Designeintragung bei dem Patent- und Markenamt beantragt wird, welche Formblätter vorgeschrieben sind und wie es nach der Eintragung weitergeht.
In Deutschland ist das deutsche Patent- und Markenamt für die Designeintragung zuständig. Dabei stehen Dir zahlreiche Wege offen, den Antrag im Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. So kannst du dein Design elektronisch, auf dem Postweg und persönlich im Deutschen Patent- und Markenamt in den Zweigstellen München, Jena und Berlin oder in den Patentinformationszentren einreichen. Besonders wichtig ist es, dass du nach vorhandenen Designs recherchierst, bevor du einen Antrag stellst. Auf der Seite des deutschen Patent- und Markenamtes findest Du nützliche Tipps und Links zu den Datenbanken.
In der Anlage zu dem Formblatt für Designanmeldung findest du alle notwendigen Erläuterungen zu einer Designanmeldung und die Angaben zu den Preisen.
(Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)
In Europa kannst Du Dein Design bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/ Möchtest du dein Design international schützen lassen, so kannst Du dies über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anmelden.
Mit der Eintragung Deines Designs stellst Du sicher, dass nur Du Dein Design verwenden darfst. Gerade Designs stellen eine wichtige Form der Außendarstellung und des Wiedererkennungswertes deines Produktes dar.
Wenn ein anderer Dein Design ohne Deine Einwilligung benutzt, kannst Du darauf bestehen, dass dieser die Verwendung sofort einstellt. Des Weiteren kannst die Vernichtung aller Produkte, die mit Deinem Design versehen sind, fordern und Dir kann Schadensersatz zustehen. Zunächst ist es wichtig, zu wissen, dass ein eingetragenes Design nicht unbedingt alle sachlichen Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit erfüllt. Das deutsche Patent- und Markenamt prüft zwar formale Voraussetzungen, die mit einem Designantrag verbunden sind und es prüft auch die Erscheinungsform des Designs darauf, ob es schutzfähig ist. Es wird aber nicht geprüft, ob ein Design schutzfähig hinsichtlich Eigenart und Neuheit ist. Diese wichtige Tatsache spielt eine große Rolle bei späteren Verfahren bei Rechtsverletzungen. Stellst Du fest, dass jemand anderes Dein Design verwendet, so ist es sinnvoll, zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erwirken. Notwendig kann auch eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung sein. Reagiert der Angeschriebene nicht, so bleibt in der Regel nur noch das Gericht zur Durchsetzung der Rechte. Zuständig ist das jeweilige Landgericht. Du solltest keinen Alleingang versuchen, sondern unbedingt einen Fachanwalt wie zum Beispiel einen Patentanwalt hinzuziehen. Der Abgemahnte oder Beklagte kann sich seinerseits wehren und eine Nichtigkeitsklage bei dem Patent- und Markenamt einreichen. In diesem Nichtigkeitsverfahren wird festgestellt, ob das Design zurecht eingetragen worden ist. Ob er damit Erfolg hat, hängt in erster Linie davon ab, ob Du für Dein Design gründlich recherchiert hast und ein Schutzanspruch besteht.