Die Zwangsvollstreckung ist der rechtlich zulässige Weg, auf dem der Gläubiger gegen Schuldner vorgeht, um seine Forderung durchzusetzen. Nur zusammen mit Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht darf sich der Gläubiger Eigentum oder Forderungen des Schuldners aneignen. Ein Inkassodienst darf das nämlich nicht direkt, auch wenn viele das Gegenteil behaupten.
Zur Zwangsvollstreckung kommt es bei typischen Gelegenheiten:
Zur Zwangsvollstreckung gehören auch die Kontopfändung, die Lohnpfändung, die Drittschuldnerklage, die Zwangsversteigerung einer Immobilie und die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung).
Der Gerichtsvollzieher muss bei der Pfändung nicht prüfen, ob ein Gegenstand wirklich dem Schuldner gehört. Betritt er die Wohnung des Schuldners, zählt der erste Anschein. Alles, was sich dort an Sachen befindet, ist also vermutlich Eigentum des Schuldners. Dieses Vorgehen ist nach § 808 ZPO zulässig.
Der Gerichtsvollzieher nimmt kleinere Sachen gleich mit. Oder er blockiert sie symbolisch mit einem Pfandsiegel, bis sie abtransportiert werden können. Für Dich wird es ärgerlich, wenn Dein Eigentum beim Schuldner ist und mitten in diese Pfändung hinein gerät. Der Gerichtsvollzieher schafft es trotzdem fort oder er klebt einen Kuckuck drauf – wie man es früher nannte. Du darfst es Dir dann erst zurückholen, wenn Du das rechtlich gerichtlich geltend gemacht hast.
Genau dazu dient die Drittwiderspruchsklage bei Pfändung Deines Eigentums. Dein Ziel mit dieser Klage ist die Feststellung Deines Rechts. Sie ist keine Leistungsklage, auch wenn sie unter bestimmten Umständen dazu werden kann. Der Gläubiger wiederum wehrt sich vielleicht gegen die Drittwiderspruchsklage mit Widerklage und dem Versuch, Dich ebenfalls zu einem Schuldner zu machen.
Wichtig: Diese Klage ist nicht zu verwechseln mit der Drittschuldnerklage. Dort will der Gläubiger etwas von jemandem, der wiederum dem Schuldner etwas schuldet. Banken und Arbeitgeber sind typische Drittschuldner.
Wahrscheinlich hast Du im normalen Alltag schon oft gesagt, Du wärst der Besitzer einer Sache und meintest damit eigentlich Eigentümer. Wichtig ist die korrekte Bezeichnung aber dann, wenn es für die Drittwiderspruchsklage um Pfändung geht.
Die Unterscheidung ist im Grunde einfach:
Als Eigentümer hingegen darfst Du Dein Eigentum verschenken, wegwerfen, es verändern oder verleihen. Das sind alles Freiheiten, die einem Besitzer ohne Zustimmung oder Auftrag des Eigentümers nicht zustehen.
Eigentlich ist das nicht zulässig, denn Dein Eigentum hat mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nichts zu tun. Trotzdem kann es passieren, dass der Gerichtsvollzieher fremdes Eigentum pfändet. Das hängt damit zusammen, dass er gar nicht umfassend prüfen muss, wem die Sachen beim Schuldner wirklich gehören.
Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn wirklich absolut eindeutig für jeden erkennbar ist, dass der Schuldner nicht der Eigentümer ist. Hat die Vollstreckung aber erst einmal angefangen, solltest Du schnell reagieren. Nur so kannst Du verhindern, dass Dein Eigentum womöglich verwertet wird. Dann ist es endgültig weg, denn der neue Eigentümer erwirbt es ganz legal und muss es nicht an Dich zurückgeben.
Einspruch bei der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Titel